Was
ist unter den Begriffen "Lenkzeit",
"Lenkzeitunterbrechung" und "Ruhezeit" zu verstehen?
Als Lenkzeit gelten
solche Zeiten, die tatsächlich mit Fahrertätigkeit
zugebracht werden. Zur Lenkzeit gehört auch das
vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach
allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. So ist
die Zeit für einen verkehrsbedingten Aufenthalt an
Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder
an der Grenze der Lenkzeit zuzurechnen. Hingegen gehören
Fahrpausen, auch von weniger als 15 Minuten, dann nicht
zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als den vorgenannten
Gründen stattfinden und der Fahrer dabei seinen Platz am
Lenkrad verlassen kann.
Lenkzeitunterbrechungen müssen
innerhalb der vorgesehenen 4,5 Stunden Lenkzeit oder
unmittelbar danach erfolgen. Während einer
Lenkzeitunterbrechung darf der Fahrer keine anderen
Arbeiten (z.B.
Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten)
ausführen. Dagegen
zählen Wartezeiten als Lenkzeitunterbrechung, sofern sie
nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht dem
Fahrvorgang zuzurechnen sind. Hierzu können
beispielsweise Wartezeiten bei der Grenzabfertigung oder
beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs gerechnet werden.
Das gleiche gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz
oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf
Fähr- und Eisenbahnfahrten.
Nach jeder Unterbrechung von insgesamt 45 Minuten
(zusammenhängend oder in Teilen) beginnt ein neuer, für
die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5
Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer
beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit
anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer
Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt.
Lenkzeitunterbrechungen dürfen jedoch nicht der
täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.
Ruhezeit ist jeder ununterbrochene
Zeitraum von mindestens einer Stunde, in der der Fahrer
frei über seine Zeit verfügen kann. Keine Ruhezeiten
sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie
die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten. Die
tägliche Ruhezeit kann jedoch im Fahrzeug verbracht
werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet
ist und nicht fährt.
Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes
eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum
braucht nicht mit dem Kalendertag identisch sein.
Beginnt der Fahrer die Fahrt am Sonntag um 22.00 Uhr, so
muss er spätestens am Montag um 22.00 Uhr seine tägliche
Ruhezeit eingelegt haben.
Eine Besonderheit gilt für Fahrer eines
Fahrzeugs, das im kombinierten Verkehr
mit einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert
wird. Seine tägliche Ruhezeit darf einmal unterbrochen
werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein Teil der täglichen
Ruhezeit muss auf der Eisenbahn / dem Schiff verbracht
werden, der andere Teil auf dem Land.
- Der Zeitraum zwischen den
beiden Teilen einer täglichen Ruhezeit muss so kurz wie
möglich sein und darf vor der Verladung des Fahrzeugs
oder nach dem Verlassen des Fahrzeugs vom Fährschiff
oder der Eisenbahn eine Stunde nicht übersteigen. Der
Vorgang der Verladung bzw. des Verlassens umfasst auch
die Zollformalitäten.
- Dem Fahrer muss während der
beiden Teile der täglichen Ruhezeit ein Bett oder eine
Schlafkabine zur Verfügung gestellt werden.
Die tägliche Ruhezeit erhöht sich bei dieser
Unterbrechung um 2 Stunden (Art.
9 VO (EWG)
Nr. 3820/85).
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