LKW
Geschwindigkeit Bundesstraß
Geschwindigkeitsüberschreitung
LKW ab 3,5 To ( u. PKW und LKW bis 3.5 To jeweils
mit Anhänger
)( Toleranz bei
Diagrammscheibe 6 Km ) Bundesstraße s.u.
Bis 10 Km/h
Innerorts 20 €
Außerorts 15 €
11 -15 Km/h
Innerorts 30 €
Außerorts 25 €
Bis 15 km/ h
Für mehr als 5 Minuten oder in mehr als zwei Fällen
nach Fahrtantritt ( ggf. Pause nach erster
Überschreitung machen- neuer Fahrtantritt !! )
Auch auf der Bundesstraße !, z. Bsp 5 Minuten + X =
6 bis 7 Km vor der Kontrollstelle ! )
Innerorts 50 €
1 PKT
Außerorts 45 € 1
PKT
16 -20 Km/h
Innerorts 50 €
1 PKT
Außerorts 40 € 1
PKT
21 -25 Km/h
Innerorts 60 €
1 PKT
Außerorts 50 € 1
PKT
26 -30 Km/h
Innerorts 100 € 3
PKT 1 Monat FV
Außerorts 60 € 3
PKT
31 -40 Km/h
Innerorts 125 € 3
PKT 1 Monat FV
Außerorts 100 € 3
PKT 1 Monat FV
41 -50 Km/h
Innerorts 175 € 4
PKT 2 Monate FV
Außerorts 100 € 3
PKT 1 Monat FV
51 -60 Km/h
Innerorts 300 € 4
PKT 3 Monate FV
Außerorts 275 € 3
PKT 2 Monate FV
Über 60 Km/h
Innerorts 425 € 4
PKT 3 Monate FV
Außerorts 375 € 4
PKT 3 Monate FV
Geschwindigkeitsüberschreitung LKW gefährliche
Güter und Omnibus
Bis 10 Km/h
Außer bei Überschreitung für mehr als 5 min Dauer
oder in mehr als z0wie Fällen nach Fahrtantritt (
Tip :Pause machen nach erstem Verstoß machen- neuer
Fahrtantritt )
Innerorts 35 €
Außerorts 30 €
11 -15 Km/h
Außer bei Überschreitung für mehr als 5 min Dauer
oder in mehr als zwie Fällen nach Fahrtantritt ( Tip
:Pause machen nach erstem Verstoß machen- neuer
Fahrtantritt )
Innerorts 40 €
Außerorts 35 €
Bis 15 km/ h
Für mehr als 5 Minuten oder in mehr als zwei Fällen
nach Fahrtantritt ( ggf. Pause nach erster
Überschreitung machen- neuer Fahrtantritt !! )
Innerorts 100 € 1
PKT
Außerorts 75 € 1
PKT
16 -20 Km/h
Innerorts 100 € 1
PKT
Außerorts 75 € 1
PKT
21 -25 Km/h
Innerorts 125 € 2
PKT 1 Monat FV
Außerorts 50 € 2
PKT
26 -30 Km/h
Innerorts 175 € 3
PKT 1 Monat FV
Außerorts 150 € 3
PKT 1 Monat FV
31 -40 Km/h
Innerorts 225 € 3
PKT 2 Monate FV
Außerorts 200 € 3
PKT 1 Monat FV
41 -50 Km/h
Innerorts 300 € 4
PKT 3 Monate FV
Außerorts 250 € 3
PKT 2 Monate FV
51 -60 Km/h
Innerorts 375 € 4
PKT 3 Monate FV
Außerorts 350 € 3
PKT 3 Monate FV
Über 60 Km/h
Innerorts 475 € 4
PKT 3 Monate FV
Außerorts 425 € 4
PKT 3 Monate FV
LKW
Geschwindigkeit auf autobahnähnlichen Bundesstraßen
Das Problem der Geschwindigkeitsüberschreitung für
LKW´s stellt sich insbesondere auf Bundesstraßen,
die autobahnähnlich ausgebaut sind, wobei derartige
Ausbauten für Fahrzeuge bis 3,5 to gemäß § 3 III Nr,
2 c StVO eine Ausnahme von der
Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 Km/ h vorsehen,
und diese sozusagen mit Höchstgeschwindigkeit fahren
können. Ein LKW mit einer Geschwindigkeit mit 60 km
/ h verwandelt sich dann blitzschnell in eine Gefahr
in Form eines Hindernisses, zumal der PKW Fahrer
auch dem Irrtum unterliegen kann sich auf einer
Autobahn zu befinden und damit rechnet , daß sich
der LKW mit 80 km/h fortbewegt. Berücksichtigt man
die Mindestgeschwindigkeit von 60 km/ h auf
Autobahnen, so muß auf autobahnähnlichen Strecken
für LKW´s 80 km/ h gelten, zumal wir ja nicht mehr
die Straßenverhältnisse aus den sechziger Jahren
haben und auch die Ausrüstung der Fahrzeuge,
insbesondere die Bremsen, weit fortgeschritten ist.
Da von der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/ h
( Vergl, § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO ) auf Autobahnen
und Kraftfahrtstraßen gemäß § 18 StVO eine Ausnahme
gemacht wird, muß man auf die Beschilderung achten.
Viele gehen davon aus sich auf
einer Autobahn zu befinden, da der Ausbau der Straße
hierauf schließen ließ. Selbst die Tatsache, daß
kein Standstreifen vorhanden ist, läßt einen anderen
Schluß nicht zu, da es noch etliche Autobahnen gibt,
die über keinen Standstreifen verfügen. Nach
Auffassung von LKW Recht ist eine Gefährdung durch
eine höhere Geschwindigkeit des LKW auf
autobahnähnlichen Strecken bis zu 80 Km/ h nicht
gegeben, da die Gegebenheiten denen einer Autobahn
entsprechen. Gerade die Tatsache, daß die
Differenzgeschwindigkeit zum LKW infolge der
Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung für
Fahrzeuge bis 3,5 to ein höhere wird, führt dazu,
daß langsame Fahrzeuge sich als Hindernis
darstellen. Es konnte so, z.Bsp. beim AG Würzburg (
B7 ), eine Einstellung erreicht werden. Auf
Kraftfahrstraßen mit einer Fahrbahn für eine
Richtung darf nur 60 km/h gefahren werden !! Vergl.
§ 18 StVO
Es sein noch darauf hingewiesen, daß es Meßorte
gibt, bei welchen die Achszahl in Verbindung mit der
Geschwindigleit gemessen wird. So werden Fahrzeuge
mit mehr als zwei Achsen, deren zulässige
Höchstgeschwindigkeit 80 Km/h ist, erfaßt. ( So auf
der A 8 , Höhe Ulm, Richtung München. Mancher
Wohnwagenfahrer, der natürlich keinen Begrenzer hat,
konnte hierduch sich wieder im Laufen üben / sh.
oben Bußgeldkatalog ).
Gemeinhin ist bei Geschwindigkeitswerten mittels
Tachoscheiben ein Toleranzwert von 6 Km/h bei der
Tachoscheibe angemessen. Vergl. Jagusch / Hentschel
§ 57a StVZO, Rdn. 6. Die Eichung und das Datum des
Prüfzeichens am Tacho sollten erfasst sein, zumal §
57 b StVZO eine Eichung, bzw. Prüfung im
zweijährigen Rhythmus vorsieht. Ferner ist von
Bedeutung, ob fahrzeugtypische Schaublätter
verwendet wurden , wobei die Reifengröße und der
Zustand der Reifen zu berücksichtigen ist.. Soweit
Sie Schaublätter für größere Geschwindigkeiten
verwenden, ist die aufgeschreibene Geschwindigkeit
höher, bei Verwendung von Schaublättern für kleinere
Geschwidigkeiten, ist die aufgezeichnete
Geschwindigleit niedriger. Verg. a. Artikel auf
Homepage: Geschwindigkeitsverstoß durch
Tachoscheibe
Beim
Überholen auf Bundesstraße kann man folgende
Tatbestände verwirklichen:
Bußgeldkatalog.
Nr 19
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass
während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung
des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei
unklarer Verkehrslage 50
€ 3 Pkt.
Nr 19.1
und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht
beachtet oder Fahr-streifenbegrenzung (Zeichen
295,296) überquert oder überfahren oder der durch
Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297)
nicht gefolgt
75 € 4 Pkt.
Die
Differenzgeschwindigkeit ist natürlich auch
einzuhalten !
|