LKW Überladung

1. Überladung

Vorab: Sofern Ihnen ein Verstoß vorgeworfen wird, gilt meistens das Gebot:  Reden ist silber, Schweigen ist Gold. Gold bedeutet meistens eine Einstellung des Verfahrens. Bis 2 % Tolleranz bei 40 to zGG = 800 Kg ohne Buße.
 

( Überladung zGG über 7,5 to )


 

Fahrer von    2 - 5 %    30 €                 Halter  35 €            

Fahrer :Mehr als 5 %    50 €    1 Pkt    Halter  75 €          1 Pkt

Fahrer :Mehr als 10 %  60 €    1 Pkt    Halter  125 €        3 Pkt

Fahrer :Mehr als 15 %  75 €    1 Pkt    Halter  150 €        3 Pkt

Fahrer :Mehr als 20 %  100 €  3 Pkt    Halter  200 €        3 Pkt

Fahrer :Mehr als 25 %  150 €  3 Pkt    Halter  225 €        3 Pkt

Fahrer :Mehr als 30 %  200 €  3 Pkt    Halter  225 €        3 Pkt
 

Der Regelfall einer Überladung betrifft meistens Lkws. Sofern ein Fall vorstellbar sein könnte, dass einmal die Überladung eines Pkws moniert wird, gelten die folgenden Ausführungen sinngemäß auch für diesen Fall.

Bei einer Überladung werden die entsprechenden Fahrzeuge von Polizei zu einer geeichten Waage begleitet, wo dann eine Wiegung durchgeführt wird. Bei der Akte sollte sich somit ein offizieller Wiegeschein und eine Eich-Urkunde befinden. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Waage überhaupt für eine entsprechende Wiegung zugelassen ist.
 

Ist das tatsächliche Fahrzeuggewicht somit ordnungsgemäß überprüft und festgestellt, steht damit auch fest, ob und um wie viel der betreffende LKW das zulässige Gesamtgewicht überschritten hat. Die Überladung wird in der Regel in Kilogramm und in Prozent mitgeteilt. 
 

Bei der Überladung von LKWs kann man differenzieren zwischen einer „formellen“
(= das zulässige Gesamtgewicht ist überschritten, ohne dass dies zwangsläufig zu einer Gefährdung führt) und einer „materiellen“ (= tatsächlich gefährlichen) Überladung.


 

 In der Regel wird davon ausgegangen, dass eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes deswegen sanktioniert werden muss, weil die entsprechenden Fahrzeuge nun einmal technisch darauf ausgelegt sind, eine Ladung mit einem bestimmten höchstens zulässigen Gewicht zu transportieren und die Überschreitung dieses höchsten Gewichts zu einem nachteiligen Fahrverhalten ( schlechtere Fahreigenschaften, insbesondere Verlängerung des Bremsweges) führt. Dies gilt jedoch für die  „formelle Überladung“ gerade nicht.
 

Selbstverständlich wäre auch eine „formelle Überladung“ grundsätzlich strafbar und damit bußgeldbewehrt. Es versteht sich allerdings von selbst, dass in einem solchen Fall ein milderer Verstoß vorliegen würde, der dann auch zu einer geringeren Geldbuße, möglicherweise aber auch zu einer Einstellung des Verfahrens führen könnte.
 

2.1 Subjektive Seite
 

Die Sachverständigen gehen  in der Regel von der folgenden „Faustformel“ aus:
 

o           eine Überladung bis zu 20 Prozent bemerkt der Fahrer i. d. R. nicht;
 

o           eine Überladung zwischen 20 Prozent und 30 Prozent kann der Fahrer bemerken,    er muss es aber nicht;
 

o           eine Überladung von 30 Prozent oder mehr bemerkt der Fahrer.
 

Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus zweifelhaft, dass Lkw-Fahrern in Bußgeldbescheiden immer wieder Überladungen von weniger als 10% vorgeworfen wird.
 

Für diese Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit kommt es aber - zusätzlich -  auf die folgenden Punkte an:
 

-               Fahrerfahrung generell,
 

-               Fahrerfahrung auf dem speziellen Fahrzeug,

-               Fahrerfahrung mit der speziellen Ladung,

-               außergewöhnliche Umstände (z. B. Ladung sonst trocken, jetzt ausnahmsweise feucht/nass, Beladung bei Nacht oder im Wald, fertig beladenes Fahrzeug übernommen),

-               Wegstrecke/Fahrzeit bis zur Kontrolle.


 

2.2  Formelle Überladung
 

Moderne LKWs sollen auf der ganzen Welt verkauft werden. Da in anderen Ländern andere (höhere) zulässige Gesamtgewichte gelten, sind die Lkws in der Regel dann auch - selbst wenn sie in Deutschland verkauft und eingesetzt werden - auf ein höheres zulässiges Gesamtgewicht ausgelegt.
 

Einige Fahrzeughersteller tragen dem Umstand der geringeren Zuladung bei deutschen LKWs zwar dadurch Rechnung, dass die Fahrzeug-Technik auch entsprechend (geringer) dimensioniert ausgelegt wird, dies variiert jedoch von Fall zu Fall.

In der Regel kann somit ein entsprechender LKW durchaus mehr Ladung transportieren, als ihm nach den deutschen Gesetzen erlaubt ist.

Im Einzelfall kommt es auch vor, dass ein LKW unterhalb seines eigentlich möglichen zulässigen Gesamtgewichtes zugelassen wird (Fachbegriff: "ablasten"), z. B. um so zu neben einer Umgehung der Mautpflicht erreichen, dass er mit der alten Führerscheinklasse 3 gefahren werden kann. Auch dies kann zwar mit technischen Eingriffen einhergehen, i. d. R. erfolgt jedoch nur eine entsprechend (geringere) Zulassung.

Diese Möglichkeit ist zwischenzeitlich durch die neuen Führerscheinklassen und die neue Einteilung nur noch für die Besitzer „alter Führerscheine“ relevant und wird zukünftig weniger benutzt werden.
 

Hieraus ergibt sich zwanglos, dass ein entsprechender LKW zwar formell überladen sein kann, dass also bei einem solchen LKW das zulässige Gesamtgewicht überschritten ist, dies jedoch nicht zu den gefürchteten nachteiligen Fahreigenschaften führt, weil dieser LKW eben ganz unproblematisch auch deutlich mehr Zuladung befördern kann.
 

Die Klärung der entsprechenden technischen Fragen erfordert oftmals eine umfangreiche Recherche bei den jeweiligen Fahrzeugherstellern. Aus diesem Grund sollte zu einer entsprechenden Verhandlung nicht nur ein technischer Sachverständiger hinzugezogen werden, dieser sollte vielmehr bereits im Vorfeld vom Gericht eingeschaltet und entsprechend mit der Klärung beauftragt werden, um so eine Vertagung zu vermeiden - entsprechendes kann der Verteidiger auch anregen.

2.3. Materielle Überladung
 

Ein wenig anders sieht die Sachlage bei einer materiellen Überladung aus. Die entsprechenden LKWs fallen Polizei-Beamten in der Regel allein schon deshalb auf, weil man den Fahrzeugen die Überladung „ansieht“.
 

Lässt sich der Grund der vorgenommenen Kontrolle und Überprüfung der Akte nicht entnehmen (i. d. R. beschreiben die Polizei-Beamten den Fahrzeugzustand in einem Vermerk, wenn nicht gar Fotos gefertigt werden), sollte dies egenstand der Erörterung und Zeugenbefragung in einer Hauptverhandlung sein.

Oftmals stützen sich die Beamten auch auf bloßer Erfahrungswerte („LKWs, die so hoch beladen sind, sind meistens überladen“), aber auch hier kann man sich manchmal täuschen.
 

Es versteht sich von selbst, dass allein schon zu der Frage, ob die Überladung im vorliegenden Fall zu einer nachteiligen Veränderung der Fahreigenschaften führt, ein Sachverständiger zu hören sein wird. Dieser Sachverständige wird sich dann auch dazu äußern müssen, die Überladung von dem jeweiligen Fahrer unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich bemerkt werden konnte. ( Subj. Pflichtwidrigkeit )
 

Gerade in solchen Fällen kann es entscheidend sein, ob der Fahrer aufgrund seiner Fahrerfahrung auf dem speziellen Fahrzeug und der zurückgelegten Wegstrecke überhaupt bemerken konnte, dass sich dass Fahrverhalten nachteilig verändert hat, dass also z. B. der Bremsweg deutlich länger, das Fahr- und Lenkverhalten ein anderes ist.
 

Denn schließlich ist es ja so, dass nur der Fahrer, der dieses Fahrzeug schon einige Male „normal“ beladen gefahren hat, eine Vergleichsmöglichkeit hat, um so zu erkennen, dass sich das Fahrzeug ihm konkreten Fall anders - langsamer, schwerfälliger - fährt und daher überladen sein könnte. Voraussetzung hierfür ist natürlich das Zurücklegen einer mehr als geringfügigen Wegstrecke.

Liegen sichtbare äußere Anzeichen für eine Überladung vor, können diese dem  Betroffenen in der Regel nicht verborgen bleiben.
 

Liegt damit ein Indiz für eine Überladung vor, so wird dessen Beweiskraft in aller Regel nicht dadurch entkräftet, dass weitere (zusätzliche) Indizien für Überladung nicht feststellbar sind, wie z. B. Veränderung des Lenkverhaltens u.ä.

Sind Anzeichen für eine Überladung vorhanden, ist der Betroffene verpflichtet, sich zuverlässig zu vergewissern, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten ist. Darauf, dass „schon korrekt“ verladen sei, darf er sich dann nicht mehr verlassen. Dem strengen Maßstab, der an seine Sorgfaltspflicht in diesem Fall anzulegen ist, wird eine einfache Überprüfung von Federn, Bremsvermögen und Lenkverhalten nicht gerecht.
 

Dabei ist davon auszugehen, dass in der Regel erst Überladung von 30 Prozent und mehr an der Stellung der Federn, der Bremsverzögerung etc. erkennbar sind.

Im Interesse der Verkehrssicherheit und des Straßenzustands ist dem LKW-Fahrer in diesen Fällen zuzumuten und auch erforderlich, dass er das Gesamtgewicht des Zuges durch Wiegen auf der nächstgelegenen geeigneten Waage überprüft. Kann er sich hierzu nicht entschließen oder ist eine solche Waage in näherer Umgebung nicht vorhanden, so ist er gehalten, die Ladung entsprechend zu verringern, wobei in Kauf zunehmen ist, dass das zulässige Gesamtgewicht des Zuges möglicherweise nicht voll ausgenutzt wird.

Das bloße Schätzen des Gewichts der Ladung ist in einem solchen Fall nur dann als zulässig anzusehen, wenn der Betroffene zuvor bei einer Ladung von Holz gleicher Art und Menge von derselben Abholstelle das Gesamtgewicht durch Wiegen ermittelt hat und dann keine Umstände darauf hinwiesen, dass bei der erneuten Ladung solchen Holz des von einem wesentlich anderen spezifischen Gewicht ausgegangen werden muss.
 

Die Obergerichte gehen damit bei ihrer Rechtsprechung davon aus, dass ein Fahrer, der nicht sicher weiß, wie viel er lädt, eben nur so viel laden darf, dass er „auf der sicheren Seite“ ist.

                                           Auch wenn dies mit der tatsächlichen Praxis sicher wenig zu tun hat:
 

Der Fahrer muss also eher mit zu wenig Ladung fahren, als dass er eine Überladung riskiert. Weiter wird von dem Fahrer verlangt, dass er für den Fall, dass er die Ladung überhaupt nicht einschätzen kann, als nächstes zu einer öffentlichen Waage fährt, um so den Beladungszustand zu überprüfen.

Nicht vergessen werden sollte er Fall, dass sich die Ladung bzw. deren Zustand während der Fahrt verändert. So ist es durchaus möglich, dass ein LKW mit nicht abgedeckter Ladung (Holz-Transport, Sand) in ein Gewitter kommt und sich so die Ladung dabei dann mit Regenwasser voll saugt. So ist z. B. nasser Sand  selbstverständlich schwerer als trockenes Holz, so dass es durchaus vorkommen kann, dass der LKW dann in diesem Zustand überladen ist. Andere Materialien - z.B. Holz - reagieren auf Regen nicht so empfindlich, dass sich ihr Gewicht dadurch wesentlich verändert.
 

Einem Fahrer zuzumuten, auch einen solchen Fall  - Wolkenbruch während der Fahrt - vorauszusehen und dafür Vorsorge zu treffen, hieße sicherlich die Anforderungen überspannen.

Der Weg zur Waage darf nicht zuweit sein ! Ich glaube, hier liegt ein Missverständnis vor. Grundsätzlich gilt, dass polizeilichen Anweisungen Folge zu leisten ist. Dabei hat die Polizei bei diesen Anweisungen grundsätzlich ein Ermessen, das sie jedoch pflichtgemäß ausüben muss.Eine Grenze findet dieser Spielraum der Polizei bei ihren Anweisungen allerdings in der Zumutbarkeit. Dabei lässt sich ausschließen, dass diese Grenze starr zu ziehen ist - 3,0 km sind zumutbar, 3,1 km nicht? Das lässt sich sicher ausschließen. Immerhin wird der Lkw-Fahrer insoweit geschützt, dass die Fahrt zu einer Waage auf Anweisung der Polizei nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet wird (BayObLG DAR 92, 388). Und eine Grenze, die es 1987 (jedenfalls so) nicht gab, besteht auch heute nicht. Man wird also lange diskutieren können, was zumutbar ist - sicherlich keine Fahrt über eine weitere Strecke, wobei das dann schon etliche km sein müssten bzw. mehrere Stunden in Anspruch nehmen müsste. Wenn die nächste geeichte Waage eben 20 km entfernt ist, dann wird da gewogen, ohne DiskussionNebenbei bemerkt: Ist die nächste Waage weit entfernt, dann stellt sich die Frage, was dann passieren wird.Der kontrollierende Polizeibeamte, der den Verdacht hat, dass das Fahrzeug (deutlich) überladen ist, kann dieses Fahrzeug nicht einfach fahren lassen, er MUSS eine Fahrt unterbinden. Ob dann also eine mobile Waage vor Ort geholt wird, das Fahrzeug entladen, die Ladung einzeln verwogen, ganz egal: auch das dauert. Und zwar so lange, dass man in der Zeit schon längst bis zur nächsten Waage (und zurück) gefahren wäre...Ps: In Österreich sind 44 to zGG, in manchen Regionen in Frankreich bis 48 to und in Schweden bis zu 60 to zGG erlaubt.


 

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