LKW
Überladung
1. Überladung
Vorab: Sofern Ihnen ein
Verstoß vorgeworfen wird, gilt meistens das
Gebot: Reden ist silber, Schweigen ist Gold. Gold
bedeutet meistens eine Einstellung des Verfahrens.
Bis 2 % Tolleranz bei 40 to zGG = 800 Kg ohne Buße.
( Überladung zGG über
7,5 to )
Fahrer von 2 - 5 % 30
€ Halter 35 €
Fahrer :Mehr als 5 %
50 € 1 Pkt Halter 75 € 1 Pkt
Fahrer :Mehr als 10 %
60 € 1 Pkt Halter 125 € 3 Pkt
Fahrer :Mehr als 15 %
75 € 1 Pkt Halter 150 € 3 Pkt
Fahrer :Mehr als 20 %
100 € 3 Pkt Halter 200 € 3 Pkt
Fahrer :Mehr als 25 %
150 € 3 Pkt Halter 225 € 3 Pkt
Fahrer :Mehr als 30 %
200 € 3 Pkt Halter 225 € 3 Pkt
Der Regelfall einer
Überladung betrifft meistens Lkws. Sofern ein Fall
vorstellbar sein könnte, dass einmal die Überladung
eines Pkws moniert wird, gelten die folgenden
Ausführungen sinngemäß auch für diesen Fall.
Bei einer Überladung
werden die entsprechenden Fahrzeuge von Polizei zu
einer geeichten Waage begleitet, wo dann eine
Wiegung durchgeführt wird. Bei der Akte sollte sich
somit ein offizieller Wiegeschein und eine
Eich-Urkunde befinden. Darüber hinaus ist darauf zu
achten, dass die Waage überhaupt für eine
entsprechende Wiegung zugelassen ist.
Ist das tatsächliche
Fahrzeuggewicht somit ordnungsgemäß überprüft und
festgestellt, steht damit auch fest, ob und um wie
viel der betreffende LKW das zulässige Gesamtgewicht
überschritten hat. Die Überladung wird in der Regel
in Kilogramm und in Prozent mitgeteilt.
Bei der Überladung von
LKWs kann man differenzieren zwischen einer
„formellen“
(= das zulässige Gesamtgewicht ist
überschritten, ohne dass dies zwangsläufig zu einer
Gefährdung führt) und einer „materiellen“
(= tatsächlich gefährlichen) Überladung.
In der Regel wird davon
ausgegangen, dass eine Überschreitung des zulässigen
Gesamtgewichtes deswegen sanktioniert werden muss,
weil die entsprechenden Fahrzeuge nun einmal
technisch darauf ausgelegt sind, eine Ladung mit
einem bestimmten höchstens zulässigen Gewicht zu
transportieren und die Überschreitung dieses
höchsten Gewichts zu einem nachteiligen
Fahrverhalten ( schlechtere Fahreigenschaften,
insbesondere Verlängerung des Bremsweges) führt.
Dies gilt jedoch für die „formelle Überladung“
gerade nicht.
Selbstverständlich wäre
auch eine „formelle Überladung“ grundsätzlich
strafbar und damit bußgeldbewehrt. Es versteht sich
allerdings von selbst, dass in einem solchen Fall
ein milderer Verstoß vorliegen würde, der dann auch
zu einer geringeren Geldbuße, möglicherweise aber
auch zu einer Einstellung des Verfahrens führen
könnte.
2.1 Subjektive Seite
Die Sachverständigen
gehen in der Regel von der folgenden „Faustformel“
aus:
o eine
Überladung bis zu 20 Prozent bemerkt der Fahrer i.
d. R. nicht;
o eine
Überladung zwischen 20 Prozent und 30 Prozent kann
der Fahrer bemerken, er muss es aber nicht;
o eine
Überladung von 30 Prozent oder mehr bemerkt der
Fahrer.
Vor diesem Hintergrund
erscheint es durchaus zweifelhaft, dass Lkw-Fahrern
in Bußgeldbescheiden immer wieder Überladungen von
weniger als 10% vorgeworfen wird.
Für diese Frage der
subjektiven Vorwerfbarkeit kommt es aber -
zusätzlich - auf die folgenden Punkte an:
-
Fahrerfahrung generell,
-
Fahrerfahrung auf dem speziellen Fahrzeug,
-
Fahrerfahrung mit der speziellen Ladung,
-
außergewöhnliche Umstände (z. B. Ladung sonst
trocken, jetzt ausnahmsweise feucht/nass, Beladung
bei Nacht oder im Wald, fertig beladenes Fahrzeug
übernommen),
-
Wegstrecke/Fahrzeit bis zur Kontrolle.
2.2 Formelle Überladung
Moderne LKWs sollen auf
der ganzen Welt verkauft werden. Da in anderen
Ländern andere (höhere) zulässige Gesamtgewichte
gelten, sind die Lkws in der Regel dann auch -
selbst wenn sie in Deutschland verkauft und
eingesetzt werden - auf ein höheres zulässiges
Gesamtgewicht ausgelegt.
Einige
Fahrzeughersteller tragen dem Umstand der geringeren
Zuladung bei deutschen LKWs zwar dadurch Rechnung,
dass die Fahrzeug-Technik auch entsprechend
(geringer) dimensioniert ausgelegt wird, dies
variiert jedoch von Fall zu Fall.
In der Regel kann somit
ein entsprechender LKW durchaus mehr Ladung
transportieren, als ihm nach den deutschen Gesetzen
erlaubt ist.
Im Einzelfall kommt es
auch vor, dass ein LKW unterhalb seines eigentlich
möglichen zulässigen Gesamtgewichtes zugelassen wird
(Fachbegriff: "ablasten"), z. B. um so zu neben
einer Umgehung der Mautpflicht erreichen, dass er
mit der alten Führerscheinklasse 3 gefahren werden
kann. Auch dies kann zwar mit technischen Eingriffen
einhergehen, i. d. R. erfolgt jedoch nur eine
entsprechend (geringere) Zulassung.
Diese Möglichkeit ist
zwischenzeitlich durch die neuen Führerscheinklassen
und die neue Einteilung nur noch für die Besitzer
„alter Führerscheine“ relevant und wird zukünftig
weniger benutzt werden.
Hieraus ergibt sich
zwanglos, dass ein entsprechender LKW zwar formell
überladen sein kann, dass also bei einem solchen LKW
das zulässige Gesamtgewicht überschritten ist, dies
jedoch nicht zu den gefürchteten nachteiligen
Fahreigenschaften führt, weil dieser LKW eben ganz
unproblematisch auch deutlich mehr Zuladung
befördern kann.
Die Klärung der
entsprechenden technischen Fragen erfordert oftmals
eine umfangreiche Recherche bei den jeweiligen
Fahrzeugherstellern. Aus diesem Grund sollte zu
einer entsprechenden Verhandlung nicht nur ein
technischer Sachverständiger hinzugezogen werden,
dieser sollte vielmehr bereits im Vorfeld vom
Gericht eingeschaltet und entsprechend mit der
Klärung beauftragt werden, um so eine Vertagung zu
vermeiden - entsprechendes kann der Verteidiger auch
anregen.
2.3. Materielle
Überladung
Ein wenig anders sieht
die Sachlage bei einer materiellen Überladung aus.
Die entsprechenden LKWs fallen Polizei-Beamten in
der Regel allein schon deshalb auf, weil man den
Fahrzeugen die Überladung „ansieht“.
Lässt sich der Grund der
vorgenommenen Kontrolle und Überprüfung der Akte
nicht entnehmen (i. d. R. beschreiben die
Polizei-Beamten den Fahrzeugzustand in einem
Vermerk, wenn nicht gar Fotos gefertigt werden),
sollte dies egenstand der Erörterung und
Zeugenbefragung in einer Hauptverhandlung sein.
Oftmals stützen sich die
Beamten auch auf bloßer Erfahrungswerte („LKWs, die
so hoch beladen sind, sind meistens überladen“),
aber auch hier kann man sich manchmal täuschen.
Es versteht sich von
selbst, dass allein schon zu der Frage, ob die
Überladung im vorliegenden Fall zu einer
nachteiligen Veränderung der Fahreigenschaften
führt, ein Sachverständiger zu hören sein wird.
Dieser Sachverständige wird sich dann auch dazu
äußern müssen, die Überladung von dem jeweiligen
Fahrer unter Berücksichtigung aller Umstände
tatsächlich bemerkt werden konnte. ( Subj.
Pflichtwidrigkeit )
Gerade in solchen Fällen
kann es entscheidend sein, ob der Fahrer aufgrund
seiner Fahrerfahrung auf dem speziellen Fahrzeug und
der zurückgelegten Wegstrecke überhaupt bemerken
konnte, dass sich dass Fahrverhalten nachteilig
verändert hat, dass also z. B. der Bremsweg deutlich
länger, das Fahr- und Lenkverhalten ein anderes ist.
Denn schließlich ist es
ja so, dass nur der Fahrer, der dieses Fahrzeug
schon einige Male „normal“ beladen gefahren hat,
eine Vergleichsmöglichkeit hat, um so zu erkennen,
dass sich das Fahrzeug ihm konkreten Fall anders -
langsamer, schwerfälliger - fährt und daher
überladen sein könnte. Voraussetzung hierfür ist
natürlich das Zurücklegen einer mehr als
geringfügigen Wegstrecke.
Liegen sichtbare äußere
Anzeichen für eine Überladung vor, können diese dem
Betroffenen in der Regel nicht verborgen bleiben.
Liegt damit ein Indiz
für eine Überladung vor, so wird dessen Beweiskraft
in aller Regel nicht dadurch entkräftet, dass
weitere (zusätzliche) Indizien für Überladung nicht
feststellbar sind, wie z. B. Veränderung des
Lenkverhaltens u.ä.
Sind Anzeichen für eine
Überladung vorhanden, ist der Betroffene
verpflichtet, sich zuverlässig zu vergewissern, dass
das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten ist.
Darauf, dass „schon korrekt“ verladen sei, darf er
sich dann nicht mehr verlassen. Dem strengen
Maßstab, der an seine Sorgfaltspflicht in diesem
Fall anzulegen ist, wird eine einfache Überprüfung
von Federn, Bremsvermögen und Lenkverhalten nicht
gerecht.
Dabei ist davon
auszugehen, dass in der Regel erst Überladung von 30
Prozent und mehr an der Stellung der Federn, der
Bremsverzögerung etc. erkennbar sind.
Im Interesse der
Verkehrssicherheit und des Straßenzustands ist dem
LKW-Fahrer in diesen Fällen zuzumuten und auch
erforderlich, dass er das Gesamtgewicht des Zuges
durch Wiegen auf der nächstgelegenen geeigneten
Waage überprüft. Kann er sich hierzu nicht
entschließen oder ist eine solche Waage in näherer
Umgebung nicht vorhanden, so ist er gehalten, die
Ladung entsprechend zu verringern, wobei in Kauf
zunehmen ist, dass das zulässige Gesamtgewicht des
Zuges möglicherweise nicht voll ausgenutzt wird.
Das bloße Schätzen des
Gewichts der Ladung ist in einem solchen Fall nur
dann als zulässig anzusehen, wenn der Betroffene
zuvor bei einer Ladung von Holz gleicher Art und
Menge von derselben Abholstelle das Gesamtgewicht
durch Wiegen ermittelt hat und dann keine Umstände
darauf hinwiesen, dass bei der erneuten Ladung
solchen Holz des von einem wesentlich anderen
spezifischen Gewicht ausgegangen werden muss.
Die Obergerichte gehen
damit bei ihrer Rechtsprechung davon aus, dass ein
Fahrer, der nicht sicher weiß, wie viel er lädt,
eben nur so viel laden darf, dass er „auf der
sicheren Seite“ ist.
Auch wenn dies mit der tatsächlichen Praxis
sicher wenig zu tun hat:
Der Fahrer muss also
eher mit zu wenig Ladung fahren, als dass er eine
Überladung riskiert. Weiter wird von dem Fahrer
verlangt, dass er für den Fall, dass er die Ladung
überhaupt nicht einschätzen kann, als nächstes zu
einer öffentlichen Waage fährt, um so den
Beladungszustand zu überprüfen.
Nicht vergessen werden
sollte er Fall, dass sich die Ladung bzw. deren
Zustand während der Fahrt verändert. So ist es
durchaus möglich, dass ein LKW mit nicht abgedeckter
Ladung (Holz-Transport, Sand) in ein Gewitter kommt
und sich so die Ladung dabei dann mit Regenwasser
voll saugt. So ist z. B. nasser Sand
selbstverständlich schwerer als trockenes Holz, so
dass es durchaus vorkommen kann, dass der LKW dann
in diesem Zustand überladen ist. Andere Materialien
- z.B. Holz - reagieren auf Regen nicht so
empfindlich, dass sich ihr Gewicht dadurch
wesentlich verändert.
Einem Fahrer zuzumuten,
auch einen solchen Fall - Wolkenbruch während der
Fahrt - vorauszusehen und dafür Vorsorge zu treffen,
hieße sicherlich die Anforderungen überspannen.
Der Weg zur Waage darf
nicht zuweit sein ! Ich glaube, hier liegt ein
Missverständnis vor. Grundsätzlich gilt, dass
polizeilichen Anweisungen Folge zu leisten ist.
Dabei hat die Polizei bei diesen Anweisungen
grundsätzlich ein Ermessen, das sie jedoch
pflichtgemäß ausüben muss.Eine Grenze findet dieser
Spielraum der Polizei bei ihren Anweisungen
allerdings in der Zumutbarkeit. Dabei lässt sich
ausschließen, dass diese Grenze starr zu ziehen ist
- 3,0 km sind zumutbar, 3,1 km nicht? Das lässt sich
sicher ausschließen. Immerhin wird der Lkw-Fahrer
insoweit geschützt, dass die Fahrt zu einer Waage
auf Anweisung der Polizei nicht als
Ordnungswidrigkeit geahndet wird (BayObLG DAR 92,
388). Und eine Grenze, die es 1987 (jedenfalls so)
nicht gab, besteht auch heute nicht. Man wird also
lange diskutieren können, was zumutbar ist -
sicherlich keine Fahrt über eine weitere Strecke,
wobei das dann schon etliche km sein müssten bzw.
mehrere Stunden in Anspruch nehmen müsste. Wenn die
nächste geeichte Waage eben 20 km entfernt ist, dann
wird da gewogen, ohne DiskussionNebenbei bemerkt:
Ist die nächste Waage weit entfernt, dann stellt
sich die Frage, was dann passieren wird.Der
kontrollierende Polizeibeamte, der den Verdacht hat,
dass das Fahrzeug (deutlich) überladen ist, kann
dieses Fahrzeug nicht einfach fahren lassen, er MUSS
eine Fahrt unterbinden. Ob dann also eine mobile
Waage vor Ort geholt wird, das Fahrzeug entladen,
die Ladung einzeln verwogen, ganz egal: auch das
dauert. Und zwar so lange, dass man in der Zeit
schon längst bis zur nächsten Waage (und zurück)
gefahren wäre...Ps: In Österreich sind 44 to zGG, in
manchen Regionen in Frankreich bis 48 to und in
Schweden bis zu 60 to zGG erlaubt.
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