LKW Fahrtenschreiber Mischbetrieb
analog und digital
Mischbetrieb analoges und digitales Kontrollgerät
Im Rahmen einer Schulung
wurden wir darauf aufmerksam, dass sowohl im Schrifttum
als auch in einschlägigen Präsentationen angeführt wird,
dass Kraftfahrer, die ein Fahrzeug mit analogem
Kontrollgerät führen, für die Zeit, für die sie ein
Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät geführt haben, die
Tagesausdrucke mitführen und auf Verlangen vorzeigen
müssen. Natürlich nur dann, wenn diese in den Zeitraum
der Nachweispflicht fallen. Diese Rechtsmeinung hat sich
allerdings auch bei vielen Kollegen in der
Verkehrsüberwachung festgesetzt.
Eine solche
Darstellung hat seinen Ursprung offensichtlich im
Verordnungstext des Artikels 15 Absatz 7 in der bis zum
14.3.2006 geltenden Fassung der Verordnung (EWG)
3821/85.
Hier war wohl noch der
Wunsch nach einer lückenlosen Kontrollmöglichkeit der
Vater des Gedanken. Denn zumeist ist es noch so, dass
die Kontrollbehörden nur vereinzelt über die notwendige
Hard- und Software verfügen, um die Fahrerkarte vor Ort
auszulesen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist
eine Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten ohne Ausdrucke
nicht möglich.
Gemäß der aktuellen
Rechtslage ist nach meinem Dafürhalten eine solche
Forderung jedoch nicht mehr haltbar, worauf ich hiermit
aufmerksam machen und zur Diskussion stellen möchte.
Einschlägige
Rechtsvorschrift ist Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr.
3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im
Straßenverkehr vom 20. 12. 1985 (ABl. EG Nr. L. 370/8)
zuletzt geändert durch Art. 26 der VO (EG) Nr. 561/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3.
2006 (ABl. EG Nr. 102/1).
In Art. 15 Abs. 7 wird zu dieser Frage ausgeführt:
a)
Lenkt
der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät
gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den
Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes
vorlegen können:
i)
die Schaublätter für die laufende Woche
und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen
verwendeten Schaublätter,
ii)
die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer
solchen Karte ist, und
iii)
alle während der laufenden Woche und der
vorausgehenden 15 Tage erstellten handschriftlichen
Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden
Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
vorgeschrieben sind.
Entscheidend ist, dass
unter Unterabsatz iii) von „vorgeschriebenen“
Aufzeichnungen und Ausdrucken die Rede ist. Dieser
Wortlaut wurde jedoch erst durch die Umsetzung des Art.
26 der VO (EG) Nr. 561/2006 v. 15.3.2006 eingefügt.
In der bis dahin gültigen
Fassung des Art. 15, war tatsächlich nur von Ausdrucken
aus dem Kontrollgerät gemäß Anhang I B die Rede.
(7) Lenkt der Fahrer ein
Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I
ausgerüstet ist, muß er den Kontrollbeamten auf
Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:…
-
die Ausdrucke aus dem Kontrollgerät gemäß
Anhang I B mit den in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich
Buchstaben a), b), c) und d) genannten Zeiten, falls der
Fahrer in dem im ersten Gedankenstrich genannten
Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem solchen
Gerät ausgerüstet ist.
Nun ist aber noch zu
klären, welche Ausdrucke vorgeschrieben sind.
Dies wird in Art. 15
Abs. 1 Unterabsatz 5 festgeschrieben:
Wenn eine Fahrerkarte
beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht
im Besitz des Fahrers befindet, hat der Fahrer
a)
zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über
das von ihm gelenkte Fahrzeug auszudrucken und in den
Ausdruck
i)
die Angaben, mit denen der Fahrer
identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte
oder des Führerscheins), einzutragen und seine
Unterschrift anzubringen;
ii)
die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich
Buchstaben b, c und d genannten Zeiten einzutragen;
b)
am Ende seiner Fahrt die Angaben über die
vom Kontrollgerät aufgezeichneten Zeiten auszudrucken,
die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten, in
denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei
Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft
hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, zu vermerken
und auf diesem Dokument die Angaben einzutragen, mit
denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer
der Fahrerkarte oder des Führerscheins), sowie seine
Unterschrift anzubringen.
Hieraus ergibt sich, dass
nur dann Ausdrucke durch den Fahrer zu fertigen sind,
wenn die Fahrerkarte:
§
beschädigt
ist
§
Fehlfunktionen
aufweist oder
§
sich nicht im Besitz des Fahrers
befindet.
Welche Angaben
erforderlich sind, wird unter den Buchstaben a) und b)
präzisiert, was jedoch nicht weiter auszuführen ist.
Damit gibt es nach meinem
Dafürhalten keine Rechtsgrundlage, um, wie oben
beschrieben, vom Fahrer entsprechende Ausdrucke
abzuverlangen.