LKW Lenkzeitverstoß - Freispruch 

 

Freispruch bei Lenkzeitverstößen nach VO 3820 / 85


 

 

AG Calw Az. 3 Owi 34 JS 8355 / 07 ( Fahrer )  = Freispruch


 

AG Rastatt Az.:8 Owi 205 Js 5364 / 07 ( Unternehmer ) = Freispruch


 

AG Rottweil Az.: 3 Owi 25 Js 1432 / 07  Ak 79 / 07 ( Fahrer )  = Einstellung


 

AG Rottweil Az.: 3 Owi 25 Js 1431 / 07  AK 78 / 07 ( Fahrer)  = Einstellung


 

( Verteidiger in vorstehenden Verfahren:  Rechtsanwalt Helmut Utz )


 

Das Landratsamt Calw hatte dem betroffenen Fahrer  vorgeworfen mit seinem Fahrzeug die Lenkzeiten überschritten zu haben und eine Geldbuße von 1909.20 € inklusive Gebühren  verhängt. ( und hat hierbei möglicherweise auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den das OLG Karlsruhe ( Az. 1 Ss 105 / 02 ) in einem älteren Verfahren angemahnt hat, außer Betracht gelassen.)

 

 

Das AG Calw ( Az. 3 Owi 34 JS 8355 / 07 ) hat den Betroffenen freigesprochen, da die dem Betroffenen zur Last gelegten Taten nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Dem Betroffenen wurden Verstöße gegen Lenkzeiten oder Unterbrechung nach Art 6- 9 VO ( EWG ) Nr. 3820 / 85 zur Last gelegt. Verstöße gegen diese Verordnung konnten bislang nach §§ 22 FPersG, 8 Abs. 1 Nr. 1b, 2 b, 2 Nr 1 e FPersG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die VO ( EWG ) Nr. 3820 / 85 wurde jedoch durch Art. 28 der VO ( EG ) 561 / 2006 vom 15.3.06 mit Wirkung zum 11.4.07 aufgehoben   und durch die  VO 561/ 2006 abgelöst.  Die Lenkzeiten Unterbrechungen und Ruhezeiten werden jetzt nach Art 6- 9 VO EG geregelt. Zwar bestimmt sich eine etwaige Geldbuße gemäß § 4 Abs. 3 OWiG  im Fall einer Gesetzesänderung  nach dem Gesetz, das zu Zeit der Handlung gilt. Jedoch ist  nach § 4 Abs. 3 OWiG im Fall einer Gesetzesänderung vor der Entscheidung das mildeste Gesetz anzuwenden. Die Verstöße gegen die VO ( EG ) 561 / 2006 können nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, weil bislang ( Stand 1.6.07 ) eine dem § 22 FPersVO vergleichbare Regelung nicht erlassen worden ist. Dies hat der Verordnungs- bzw. Gesetzgeber versäumt. Da Verstöße gegen die VO 561 / 2006 derzeit nicht als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, handelt es sich bei dieser Verordnung um das mildere Gesetz im Sinne von  § 4 OWiG. weshalb dieses vorliegend auf die dem Betroffenen zur Last gelegten Taten anzuwenden war. Er war deshalb freizusprechen. Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OwiG, § 467 StPO.


 

Das AG  Rastatt hatte über einen Bescheid des Landratsamtes Rastatt zu befinden, worin dem Unternehmer vorgeworfen wurden, angeordnet, bzw. zugelassen zu haben , daß der Fahrer die Lenkzeit überschritten hat. Das AG Rastatt hat den Betroffen aus den gleichen rechtlichen Gründen freigesprochen.


 

Das AG Rottweil hat in zwei ähnlich gelagerten Sachverhalten die Verfahren gegen den Fahrer, wobei auch ein Verstoß gegen das AETR vorlag, eingestellt.


 

Viel Erfolg wünscht http://www.lkwrecht.de/ und natürlich Gute Fahrt

 

 

 

Zurück

           Weiter

                                                                      Home