Freispruch bei Lenkzeitverstößen nach VO 3820
/ 85
AG
Calw Az. 3 Owi 34 JS 8355 / 07 ( Fahrer ) = Freispruch
AG
Rastatt Az.:8 Owi 205 Js 5364 / 07 ( Unternehmer ) =
Freispruch
AG
Rottweil Az.: 3 Owi 25 Js 1432 / 07 Ak 79 / 07 ( Fahrer
) = Einstellung
AG
Rottweil Az.: 3 Owi 25 Js 1431 / 07 AK 78 / 07 (
Fahrer) = Einstellung
(
Verteidiger in vorstehenden Verfahren: Rechtsanwalt
Helmut Utz )
Das Landratsamt Calw hatte dem betroffenen Fahrer
vorgeworfen mit seinem Fahrzeug die Lenkzeiten
überschritten zu haben und eine Geldbuße von 1909.20 €
inklusive Gebühren verhängt. ( und hat hierbei
möglicherweise auch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, den das OLG Karlsruhe ( Az. 1 Ss
105 / 02 ) in einem älteren Verfahren angemahnt hat,
außer Betracht gelassen.)
Das AG Calw ( Az. 3 Owi 34 JS 8355 / 07 ) hat
den Betroffenen freigesprochen, da die dem
Betroffenen zur Last gelegten Taten nicht mehr als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Dem
Betroffenen wurden Verstöße gegen Lenkzeiten oder
Unterbrechung nach Art 6- 9 VO ( EWG ) Nr. 3820 / 85 zur
Last gelegt. Verstöße gegen diese Verordnung konnten
bislang nach §§ 22 FPersG, 8 Abs. 1 Nr. 1b, 2 b, 2 Nr 1
e FPersG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die VO
( EWG ) Nr. 3820 / 85 wurde jedoch durch Art. 28 der VO
( EG ) 561 / 2006 vom 15.3.06 mit Wirkung zum 11.4.07
aufgehoben und durch die VO 561/ 2006 abgelöst. Die
Lenkzeiten Unterbrechungen und Ruhezeiten werden jetzt
nach Art 6- 9 VO EG geregelt. Zwar bestimmt sich eine
etwaige Geldbuße gemäß § 4 Abs. 3 OWiG im Fall einer
Gesetzesänderung nach dem Gesetz, das zu Zeit der
Handlung gilt. Jedoch ist nach § 4 Abs. 3 OWiG im Fall
einer Gesetzesänderung vor der Entscheidung das mildeste
Gesetz anzuwenden. Die Verstöße gegen die VO ( EG ) 561
/ 2006 können nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden, weil bislang ( Stand 1.6.07 ) eine dem § 22
FPersVO vergleichbare Regelung nicht erlassen worden
ist. Dies hat der Verordnungs- bzw. Gesetzgeber
versäumt. Da Verstöße gegen die VO 561 / 2006 derzeit
nicht als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können,
handelt es sich bei dieser Verordnung um das mildere
Gesetz im Sinne von § 4 OWiG. weshalb dieses vorliegend
auf die dem Betroffenen zur Last gelegten Taten
anzuwenden war. Er war deshalb freizusprechen.
Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OwiG, § 467
StPO.
Das AG Rastatt hatte über einen Bescheid des
Landratsamtes Rastatt zu befinden, worin dem Unternehmer
vorgeworfen wurden, angeordnet, bzw. zugelassen zu haben
, daß der Fahrer die Lenkzeit überschritten hat.
Das AG Rastatt hat den Betroffen
aus den gleichen
rechtlichen Gründen freigesprochen.
Das AG Rottweil hat in zwei ähnlich
gelagerten Sachverhalten die Verfahren
gegen den Fahrer, wobei auch ein Verstoß gegen das AETR
vorlag, eingestellt.
Viel Erfolg wünscht
http://www.lkwrecht.de/ und
natürlich Gute Fahrt