Verantwortlichkeit bei Lenkzeitüberschreitung 

    Landgericht Nürnberg-Fürth
Urteil vom 08.02.2006, Az: 2 Ns 915 Js 144710/2003


 

 

 

 
 

1. Ein Unternehmer, der seinen Betrieb so organisiert, dass die angestellten Fahrer regelmäßig die zulässigen Lenkzeiten überschreiten und deswegen fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnehmen, setzt allein dadurch eine wesentliche Ursache für den Tod Dritter, wenn einer seiner Fahrer übermüdet einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verschuldet.

2. Die tödliche Folge eines Verkehrsunfalls liegt in diesem Fall im Rahmen der möglichen Wirkungen der pflichtwidrigen Handlung und bewegt sich im überschaubaren Gefahrenkorridor des durch die Organisation des verkehrsgefährlichen Systems geschaffenen Ausgangsrisikos.

3. Bei wertender Betrachtungsweise liegt der Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit in der Organisation des rechtswidrigen Systems. Das daneben bestehende ebenfalls pflichtwidrige Unterlassungsverschulden, nämlich das dem Angeklagten mögliche Unterlassen des Hinderns der Weiterfahrt offensichtlich erschöpfter Fahrer tritt demgegenüber zurück..........................

Dem Fall lag zu Grunde, daß ein Fahrer wegen Übermüdung nach rechts auf die Standspur abkam und hierdurch zwei Menschen tötete, die sich dort wegen einer Reifenpanne befanden.

Unter Beachtung vorstehender Leitsätze kann man auch daran denken, daß nicht nur der Spediteur sondern auch der Disponent zur Verantwortung gezogen werden. Nicht nur bei Strafsachen kann dieser herangezogen werden, sondern auch beim Ordnungswidrigkeitenrecht, wenn er zum Beispiel eine Fahrt angeordnet hat, wobei das Fahrzeug nach seiner Kenntnis überladen war. Zwar kann der Fahrer ggf. keine Überladung feststellen, wenn die Papiere ein ordnungsgemäßes Gewischt ausweisen, doch kann dies dem Disponet bekannt sein, was dazu führt daß der Disponent herangezogen wird und gg. den Fahrer das Verfahren eingestellt wird. Beim Spediteur kann zusätzlich noch bei Ordnungswidrigkeiten eine Gewinnabschöpfung in Form eines Bußgeldes in Betracht kommen. In Strafsachen wie oben kann obendrein noch ein Berufsverbot in Betracht kommen.

Demgemäß kommt es immer darauf an, was den Ermittlungsbhörden zur Kenntnis gelangt. Werden sämtliche Unterlagen, insbesondere Papiere, Tachoscheiben sichergestellt ( Sicherstellung: Freiwillige Herausgabe ), ist das Ermittlungsergebnis nahezu komplett. Führt dann der Fahrer vor Ort noch belastende Umstände aus ( Chef und Disponent wissen Bescheid.... o.ä. ) ist dem dann nichts mehr hinzuzufügen. Andererseits können ggf.entlastende Umstände im Nachhinein vorgetragen werden . Hierbei sei nochmals darauf hingewiesen, daß selbst wenn kein Protokoll unterzeichnet wird, die Unterhaltung vor Ort im Rahmen einer " Informatorsichen Befragung " von den Beamten erfaßt wird. Es soll vorgekommen sein, daß die Beamten freundschaftlich hinterfragen, was denn passiert sei. Dann ist es passiert !

 

                                       "Schweigen ist Gold, Reden ist silber"  

 

 

 

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