Änderungen der Bestimmungen über Lenk &   Ruhezeiten ab 11. April 2007

 

Datum: 08.02.2007

Am 11. April 2007 treten die in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelten Bestimmungen über die Lenk- und Ruhezeiten in Kraft. Der nachfolgenden Übersicht können Sie die augenblicklich geltenden Vorschriften entnehmen und sich informieren, welche Bestimmungen am 11. April 2007 in Kraft treten:

 

  Aktuelle Bestimmungen
VO (EWG) 3820/85 / AETR
Ab 11. April 2007 gültige Bestimmungen
VO (EG) 561/2006
Lenkzeitunter
brechung
A. Mindestens 45 Min. nach 4,5 Std. Lenkzeit

B. Aufteilung in Abschnitte von 15 Min. zulässig
A. Wie bisher

B. Aufteilung in 1 Abschnitt von 15 Min. gefolgt von 1 Abschnitt von 30 Minuten zulässig
Tägliche
Lenkzeit
A. Maximal 9 Std.

B. Erhöhung auf 10 Std. zwei mal pro Woche zulässig
A. Wie bisher


B. Wie bisher
Wöchentliche
Lenkzeiten
A. Keine ausdrückliche Regelung, aber de facto höchstens 56 Std. (zwischen 2 wöchentl. Ruhezeiten)

B. Höchstens 90 Std. (in 2 aufeinanderfolgenden Wochen)
A. Höchstens 56 Std. pro Woche



B. Wie bisher
Tägliche
Ruhezeit
A. Mindestens 11 Std.

B. Verkürzung auf 9 Std. zulässig (3 mal pro Woche), aber Ausgleich bis zum Ende der folgenden Woche notwendig

C. Aufteilung in 2 oder 3 Abschnitte möglich. Dann sind aber mindestens 12 Std. Ruhezeit einzuhalten. Außerdem muss ein Abschnitt mindestens 8 Std. betragen.

D. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 8 Std. innerhalb von 30 Std.-Zeitraum
A. Wie bisher

B. Verkürzung auf 9 Std. zulässig (3 mal zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten). Kein Ausgleich mehr vorgeschrieben!

C. Aufteilung in 2 Abschnitte möglich. Dann sind aber mindestens 12 Std. Ruhezeit einzuhalten. Zuerst sind 3 dann 9 Std. zu nehmen.

D. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 9 Std. innerhalb von 30 Std.-Zeitraum
Wöchentliche
Ruhezeit
A. Mindestens 45 Std. einschließlich einer Tagesruhezeit

B. Verkürzung auf 36 Std. am Standort des Fahrzeugs oder Heimatort des Fahrers und auf 24 Std. an anderen Orten möglich (Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich)


C. Wöchentliche Ruhezeit ist nach 6 Tageslenkzeiten einzulegen (Ausnahme für grenzüberschreitenden Personenverkehr)
A. Wie bisher

B. Verkürzung auf 24 Std. möglich, aber innerhalb von 2 Wochen muss mindestens folgendes eingehalten werden:
a) 2 Ruhezeiten von 45 Std. oder
b) 1 Ruhezeit von 45 Std. zuzüglich 1 Ruhezeit von mindestens 24 Std. (Ausgleich innerhalb von 3 Wochen erforderlich)

C. Wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen (keine Ausnahme mehr!)
  

 

 

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