Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
und Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Schädigens
anderer als Verkehrsteilnehmer gemäß § 1 Abs 2 , 49 Abs.
1, Nr. 1
Gerade LKW – Fahrer können jederzeit mit ihren LKW ´s
andere Sachen beschädigen. Insbesondere beim Rangieren
und Rückwärtsfahren, an Engstellen, bei Wendemanöver.
Beim LKW ist die Sicht und die akustische
Wahrnehmbarkeit eingeschränkt. Ebenso bleibt wegen
der Masse der Anstoß oft unbemerkt. Auf Hochdeutsch: Es
geht um die audio- visuelle und taktile Wahrnehmbarkeit,
sprich: Hat der Fahrer den Unfall bemerkt? Ein Unfall
ist jedes plötzlich auftretendes Ereignis mit einem
konkreten Eintritt einer Gefahr ( Schaden ) für Personen
oder Sachen. Hierzu gehört auch u. U verlorene Ladung !
Entsprechend kommt es auf die Zeugen an, die den
Unfall bemerkt haben und meistens den Unfall melden,
bzw. zur Anzeige bringen. Die Vielzahl der Unfälle
entstehen beim Rangieren, sei es im Zusammenhang mit
einem Wendemanöver. Manche Mauer, Dachtraufe, oder
andere „Hindernisse“ werden auf diese Weise meist ohne
Wissen und Wollen weggeräumt oder beschädigt. § 142 StGB
setzt Vorsatz voraus. Sprich es reicht nicht, dass
ein Unfall vorliegt; der Fahrer muss diesen auch bemerkt
haben, um seine Unfallbeteiligung wissen und sich vom
Unfallort entfernt haben. Entsprechend werden die
Zeugen befragt, seien es auch nur Knallzeugen (diese
haben zuerst den Knall gehört und dann hingeschaut).
Insbesondere stellt sich die Frage des Verhaltens des
Fahrers nach dem Unfallereignis. Lässt dieses auf eine
Bemerkbarkeit schließen? Ebenso wird auch, ob Zeugen
vorhanden sind oder nicht, auf das Beschädigungsbild
und Farbantragungen geachtet. Auch Fahrzeugteile,
insbesondere Splitter von Beleuchtungseinrichtungen
können zur Erfassung des Fahrzeuges und letztlich des
Fahrers führen. Gelegentlich findet sich auch noch das
Kennzeichen des Verursachers,
Natürlich ist ein Unfall ärgerlich: und er kostet in
jedem Fall Zeit.
Gleichwohl: Wer einen entsprechenden Schaden
verursacht und sich nicht weiter darum kümmert, bekommt
Ärger mit dem Gesetz - dies kann fatale Folgen haben,
denn: Gem. § 142 StGB wird bestraft, wer sich nach
einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt von der
Unfallstelle entfernt oder wer - wenn er sich
erlaubterweise entfernt hat - die erforderlichen
Feststellungen nicht unverzüglich treffen lässt.
Ein Vergehen gem. § 142 StGB wird i. d. R. mit einer
Geldstrafe von etwa einem Monatseinkommen bestraft, die
weiteren (Neben-) Folgen hängen von der Höhe des
verursachten Schadens ab:
Ein "Schaden" liegt dabei bei einer mehr als nur
geringfügigen Beschädigung vor, die untere Grenze wird
hier schon bei 150 Euro gezogen. Dies ist schnell
erreicht, sei es auch nur ein Flurschaden.
Bei einem Schaden von weniger als 1000 Euro wird i.
d. R. "nur" ein Fahrverbot von 1 - 3 Monaten verhängt,
bei einem Schaden von mehr als 1000 Euro wird die
Fahrerlaubnis entzogen, das heißt dann ist der
Führerschein weg (für mindestens sechs Monate!).
Meistens ist es so, dass der von der hinzugezogenen
Polizei geschätzte Schaden unter dem durch einen
Gutachter festgestellten Schaden liegt. Dies liegt
insbesondere daran, dass bei einem Haftpflichtschaden
die Reparatursätze sich am Gutachten orientieren.
Sollte der Führerschein beschlagnahmt worden sei (
Beschlagnahme erfolgt bei nicht freiwilliger Herausgabe
des Führerscheins im Gegensatz zur Sicherstellung )
empfielt es sich u.U. Widerspruch hiergegen einzulegen,
da die Sache dann dem Richter vorgelegt werden muß. Dies
führt zwar zu einer Verfahrensverzögerung ( die Mühlen
mahlen eh nicht so schnell ), kann jedoch Erfolg haben
und ggf. eine Amtspflichtsverletzung auslösen. Natürlich
empfielt sich sich dies nur wenn sich insbesondere die
Frage der Bemerkbarkeit des Unfalls aufdrängt.
Diese Strafbarkeit gem. § 142 StGB zu vermeiden, ist
gar nicht so schwer:
Von einem Autofahrer, der einen Unfall, also einen
Schaden an einer anderen Sache (dies kann ein anderes
Fahrzeug sein, aber auch ein Zaun, eine Hauswand o.ä.)
herbeiführt, wird nicht mehr (aber auch nicht weniger)
verlangt, als dass er sich um diesem Schaden auch
kümmert.
Er muss also zunächst an der Unfallstelle warten,
sich darum bemühen, den Eigentümer der beschädigten
Sache zu finden und diesen von dem verursachten Schaden
in Kenntnis setzen.
Dem Eigentümer der beschädigten Sache - also dem
"Unfallgegner" - muss er dann seine (vollständigen und
richtigen) Personalien mitteilen, das
Fahrzeug-Kennzeichen und wo dieses Fahrzeug versichert
ist, ggf. auch, wo sich das Fahrzeug gerade befindet (=
erforderliche Feststellungen).
Dies bedeutet nichts anderes, als dass er dem
Unfallgegner ermöglichen muss, seine (berechtigten)
Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.
Entscheidend: die Wartefrist
Der Unfallverursacher muss also zunächst an der
Unfallstelle warten, eine "Wartefrist" einhalten. Die
Länge dieser Wartefrist bestimmt sich nach den Umständen
des Einzelfalles.
Tagsüber auf einem belebten Parkplatz ist diese
Wartefrist (verständlicherweise) deutlich länger als
mitten in der Nacht auf einer unbelebten Landstraße.
Nach Ablauf dieser Wartefrist (aber erst dann) darf
sich der Unfallverursacher von der Unfallstelle
entfernen. Hat sich der Unfallverursacher somit in
erlaubter Weise von der Unfallstelle entfernt, muss er
dann jedoch die erforderlichen Feststellungen (Angabe
der Personalien usw., s.o.) Unverzüglich nachholen, i.
d. R. geschieht dies durch Verständigung der
nächstgelegenen Polizeidienststelle.
Auch wer dies versäumt, macht sich strafbar!
Wer einen Unfall im ruhenden Verkehr verursacht hat,
also eine Rampe, eine Hauswand, ein parkenden LKW /
Auto, eine Laterne oder Verkehrsschild, einen Zaun o.ä.
beschädigt hat und dabei einen Schaden von weniger als
1000 Euro verursacht hat, und sich innerhalb von 24
Stunden nach diesem Unfall meldet, kann unter Umständen
milder bestraft werden, in Einzelfällen kann sogar von
einer Bestrafung abgesehen werden. Aber: Es ist ratsam,
es nicht darauf ankommen zu lassen! Je nachdem kann das
Verfahren, soweit die Staatsanwaltschaft kein
öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht, an die
Ordnungsbehörde abgegeben werden, die die Tat auch als
Ordungswidrigkeit nach §§ 24 StVG, 34 Nr. 5 StVO, 49 Nr.
29 verfolgen kann. Ggf. auch nach 1 II StVO.
Letztlich kann die eigene
Haftpflichtversicherung auch einen Regress nach den §§ 7
,8 AKB, § 12 VVG bis zur Höhe von 5000 € beim
Verursacher binnen 6 Monaten geltend machen . Da es sich
bei § 142 StGB um ein Vorsatzdelikt handelt, werden die
Kosten des Verfahrens nicht von der
Rechtschutzversicherung übernommen, es sei denn die
Sache wird eingestellt. Eine Einstellung gegen
Auflage § 154 a StPO spricht nicht für ein Verschulden
des Betroffenen in einem nachfolgenden Regressverfahren
( Vergl. Urteil vom 24.7.08 des AG Schwäbisch
Gmünd, Az: 2 C 913 / 06 ).
Bei einer Verurteilung gibt es durch das KBA in
Flensburg sieben Punkte für das Verkehrszentralregister
als Draufgabe hinzu. Diese begleiten einen dann fünf
Jahre. Lohnt sich das „auch ohne Alkohol“? Hier noch
der Gesetzestext:
§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall
im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der
Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines
Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine
Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall
beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet
hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu
treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter
bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen
nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) 1Der Verpflichtung, die Feststellungen
nachträglich zu ermöglichen, genügt der
Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr.
1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle
mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist,
und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das
Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und
dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm
zumutbare Zeit zur Verfügung hält. 2Dies gilt nicht,
wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen
absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1
und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach
diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte
innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall
außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich
nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig
die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen
Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des
Unfalls beigetragen haben kann.
§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) 1Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die
er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur
deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit
erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm
das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat
ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet
ist. 2Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des
Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142),
obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem
Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich
verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender
Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der
Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, so ist der Täter
in der Regel als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) 1Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft
des Urteils. 2Ein von einer deutschen Behörde
ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
§ 44 StGB Fahrverbot
(1) 1Wird jemand wegen einer Straftat, die er bei
oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, zu einer
Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so
kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis
zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu
führen. 2Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen,
wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der
Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) 1Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des
Urteils wirksam. 2Für seine Dauer werden von einer
deutschen Behörde ausgestellte nationale und
internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3Dies
gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist,
sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im
Inland hat. 4In anderen ausländischen Führerscheinen
wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) 1Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder
das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu
vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an
gerechnet, an dem dies geschieht. 2In die Verbotsfrist
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter
auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
worden ist.
....
Gute Fahrt